FG Münster vom 08.06.1999
6 K 6549/98 Kg
Fundstellen:
EFG 1999, 983

Einkommensgrenze bei Vollendung des 18. Lebensjahres

FG Münster, vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 6 K 6549/98 Kg

DRsp Nr. 2001/3025

Einkommensgrenze bei Vollendung des 18. Lebensjahres

Für ein in Berufsausbildung befindliches Kind, das im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet, besteht während des gesamten Jahres Anspruch auf Kindergeld, -freibetrag und die davon abhängigen Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des gesamten Jahres die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigen.

Gründe:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein in der Ausbildung befindliches Kind, das im Streitjahr das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die am 04.06.1979 geborene Tochter A. des Klägers befand sich während des gesamten Jahres 1997 in der Berufsausbildung als Zahnarzthelferin. Sie erhielt in der Zeit von Januar bis Juli 1997 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.012,00 DM und ab August 1997 in Höhe von 1.112,00 DM. Daneben erhielt sie freiwillige Leistungen des Ausbilders in Höhe von 1.000,00 DM, wovon im November ein Weihnachtsgeld von 525,00 DM zur Auszahlung kam.

Nach Ablehnung der Zahlung von Kindergeld für die Monate 7-12/97 durch die Familienkasse am 27.06.1997 beantragte der Kläger am 15.01.1998 erneut die Gewährung von Kindergeld für die Tochter A. für die Monate 7-12/97.