Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar bis Juli 1996.
Der Kläger ist Vater des am 20.12.1975 geborenen Sohnes. Dieser befand sich seit dem 01.08.1993 in einer Berufsausbildung als Tischler bei der Firma in A. (Stadt B). Das Kind wohnte im Haushalt des Klägers und fuhr arbeitstäglich mit dem eigenen Pkw zur Arbeit (einfache Entfernung 5 km) oder zur Berufsschule nach B. (einfache Entfernung 20 km).
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