FG Nürnberg - Urteil vom 05.11.2020
8 K 954/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Einkommensmindernde Berücksichtigung langjähriger negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines nicht verpachteten und bislang unbebauten Grundstücks; Objektive Beweislast (Feststellungslast) des Klägers für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der von ihm entrichteten Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 8 K 954/18

DRsp Nr. 2022/5634

Einkommensmindernde Berücksichtigung langjähriger negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines nicht verpachteten und bislang unbebauten Grundstücks; Objektive Beweislast (Feststellungslast) des Klägers für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der von ihm entrichteten Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die einkommensmindernde Berücksichtigung langjähriger negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines nicht verpachteten und bislang unbebauten Grundstücks.

Der im Streitzeitraum ledige Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks DEF 11 in PLZ1 Ort1 und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben ist er seit 01.03.2003 Eigentümer des 830 m2 großen Grundstücks ABC 7 in PLZ1 Ort1, welches er zum 01.03.2003 zu Anschaffungskosten in Höhe von 169.748,90 € erworben hatte; dieses Grundstück ist unbebaut und nicht verpachtet.