FG Hessen - Urteil vom 13.08.2021
8 K 343/20
Normen:
EStG § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1223

Einkommenssteurrechtliche Berüksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit bebautem Grundstück

FG Hessen, Urteil vom 13.08.2021 - Aktenzeichen 8 K 343/20

DRsp Nr. 2022/3539

Einkommenssteurrechtliche Berüksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit bebautem Grundstück

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 2. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2020 wird dergestalt geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von XXX € zum Abzug zuzulassen sind.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7 % zu tragen.

Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bebauten Grundstück vorrangig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und hilfsweise als Sonderausgaben nach § 10e Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 1995 geltenden Fassung - EStG a.F.- für Zwecke der Einkommensteuer 2016 und 2017. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: