EuGH - Urteil vom 12.06.2003
Rs C-234/01
Normen:
EG Art. 43 ; EG-Vertrag Art. 52 ; EStG § 1 Abs. 3 § 50 Abs. 5 § 50a ;
Fundstellen:
DB 2003, 1360
DStR 2003, 1112
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.05.2001

Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben

EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-234/01

DRsp Nr. 2004/8215

Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben

[Arnoud Gerritse gegen Finanzamt Neukölln-Nord] 1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden. 2. Dagegen stehen diese Artikel des EG-Vertrags einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde.

Normenkette:

EG Art. 43 ; EG-Vertrag Art. 52 ; EStG § 1 Abs. 3 § 50 Abs. 5 § 50a ;

Gründe: