Streitig ist,
1. die Qualifizierung von Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
2. die Beteiligung eines selbständig Tätigen an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen,
3. das Vorliegen einer Betriebsaufgabe vor Beginn der Streitjahre sowie
4. die Gewährung des hälftigen Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
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