FG Brandenburg - Urteil vom 15.03.2000
6 K 288/99 E

Einkommensteuer 1991; Solidaritätszuschlag 1991; Kirchensteuer 1991

FG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 288/99 E

DRsp Nr. 2001/1451

Einkommensteuer 1991; Solidaritätszuschlag 1991; Kirchensteuer 1991

Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 09. April 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1999 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Einkommens von DM 78.842,00 festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt. Die Kostenentscheidung ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger gründete am 15. Januar 1991 zusammen mit seinem Sohn die Bau GmbH A... (im folgenden: GmbH). Am Stammkapital von DM 50.000,00 der GmbH war der Kläger zu 75 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten als Hauptunternehmer als auch die Ausführung einzelner Gewerkleistungen im Hoch-, Tief- und Ausbau.