FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2000
12 K 284/99

Einkommensteuer 1991 und 1992

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 12 K 284/99

DRsp Nr. 2001/1334

Einkommensteuer 1991 und 1992

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V + V) berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute. Mit notariellem Vertrag vom 28. März 1991 erwarben sie das bebaute Grundstück im (Flsd.) je zur Hälfte zum Kaufpreis in Höhe von DM 635.000. Der Kaufpreis war nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags innerhalb einer Frist von vier Wochen, frühestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eintragung einer Auflassungsvermerkung zu Gunsten der Käufer auf das Konto Nr. 91422 des Verkäufers bei der AG in zu bezahlen. Die Kaufvertragsurkunde enthält zu dem in § 11 folgende Ausführungen:

"Aufteilung in Wohnungseigentum

Der Käufer beabsichtigt, daß in diesem Vertrag erworbene Grundstück in drei selbständige Wohnungseigentumsrechte aufzuteilen, sobald ein amtlicher Aufteilungsplan nebst abgeschlossenen Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vorliegt".