Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V + V) berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute. Mit notariellem Vertrag vom 28. März 1991 erwarben sie das bebaute Grundstück im (Flsd.) je zur Hälfte zum Kaufpreis in Höhe von DM 635.000. Der Kaufpreis war nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags innerhalb einer Frist von vier Wochen, frühestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eintragung einer Auflassungsvermerkung zu Gunsten der Käufer auf das Konto Nr. 91422 des Verkäufers bei der AG in zu bezahlen. Die Kaufvertragsurkunde enthält zu dem in § 11 folgende Ausführungen:
"Aufteilung in Wohnungseigentum
Der Käufer beabsichtigt, daß in diesem Vertrag erworbene Grundstück in drei selbständige Wohnungseigentumsrechte aufzuteilen, sobald ein amtlicher Aufteilungsplan nebst abgeschlossenen Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vorliegt".
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