FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.01.2000
8 K 419/98

Einkommensteuer 1992 und 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 8 K 419/98

DRsp Nr. 2001/1348

Einkommensteuer 1992 und 1993

1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitfall zwischen nahen Angehörigen bestehende Arbeitsverhältnisse steuerlich anzuerkennen sind

Die Klägerin ist von Beruf

Da sie für die Streitjahre 1992 und 1993 zunächst keine Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen abgab, setzte der Beklagte in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen ESt-Bescheiden für 1992 vom 8. März 1995 und für 1993 vom 16. November 1995 auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest.

In der nachgereichten ESt-Erklärung für 1992 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von DM. Auch gab sie u. a. die Vermietungseinkünfte für ihr teilweise selbst bewohntes DM an. Hierbei erklärte sie bei den Einnahmen neben dem Mietwert für die eigengenutzte Wohnung Mieteinnahmen von DM für eine vermietete zweite Wohnung. Die zuletzt genannte Wohnung ist an die Eltern der Klägerin vermietet.

In der ESt-Erklärung für 1993 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit DM und die Vermietungseinkünfte hinsichtlich des o.g. Grundstücks mit ./. DM erklärt.