FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2004
14 K 317/98
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 85

Einkommensteuer 1994 + 1995; Kein nachträgliches Bekanntwerden und damit keine Änderungsbefugnis des FA nach § 173 AO zum Erlass eines 2. Änderungsbescheides bei zum Zeitpunkt des Erlasses des 1. Änderungsbescheides schon bekannten Tatsachen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 14 K 317/98

DRsp Nr. 2004/16556

Einkommensteuer 1994 + 1995; Kein nachträgliches Bekanntwerden und damit keine Änderungsbefugnis des FA nach § 173 AO zum Erlass eines 2. Änderungsbescheides bei zum Zeitpunkt des Erlasses des 1. Änderungsbescheides schon bekannten Tatsachen

Hat das für die Einkommensteuer des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers zuständige FA durch eine Kontrollmitteilung des für die GmbH zuständigen FA erfahren, dass der Gesellschafter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen gegenüber der GmbH Anwartschaftsrechte auf eine den Sonderausgaben-Vorwegabzug ausschließende Altersversorgung hat, und trotzdem in einem Änderungsbescheid diese Mitteilung nicht verwertet und weiter den ungekürzten Vorwegabzug gewährt, so kann ein weiterer Änderungsbescheid (zur Korrektur des Vorwegabzugs) nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt ist, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu Ungunsten des Klägers zu ändern und den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu kürzen.