Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt ist, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu Ungunsten des Klägers zu ändern und den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu kürzen.
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