Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 1994 Beerdigungs- und Überführungskosten für die in "X" verstorbene Mutter der Klägerin in Höhe von insgesamt 6.748,00 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 8.2.1996 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen nicht. Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung erkannte der Beklagte die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen an (3.848,00 DM), nicht aber die Überführungskosten nach Deutschland mit der Begründung, diese seien nicht zwangsläufig entstanden.
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