(Kurzentscheidung gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Die Klägerin wurde für 1999 mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Veranlagung erfolgte aufgrund der ESt-Erklärung der Klägerin. In der Erklärung wies sie darauf hin, dass sie einer Zuordnung der beiden Kinder zum Vater zugestimmt habe (Bl. 7 Rs. ESt-Akte). Die Klägerin hatte bereits mit der ESt-Erklärung 1995 zugestimmt, dass die Kinder dem Vater zugeordnet werden und bestätigt, dass diese Zuordnung auch für künftige Kalenderjahre erteilt werde (Bl. 1 ESt-Akte).
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