FG München - Gerichtsbescheid vom 30.05.2001
13 K 4487/00

Einkommensteuer 1999

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 13 K 4487/00

DRsp Nr. 2002/2091

Einkommensteuer 1999

Sind die Kinder im gemeinsamen Haushalt der nicht verheirateten Eltern gemeldet und hat die Mutter in der Vergangenheit der Übertragung des Haushaltsfreibetrags auf den Vater auch für künftige Jahre zugestimmt, so ist der nunmehr im Einspruchsverfahren der Mutter gegen ihren Einkommensteuerbescheid gemeinsam von beiden Elternteilen gestellte Antrag, die Kinder wieder der Mutter zuzuordnen, nicht als erneuter Zuordnungsantrag, sondern als -nur für künftige Kalenderjahre wirksamer- "Widerruf" im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG 1999 zu werten.

Entscheidungsgründe:

(Kurzentscheidung gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Klägerin wurde für 1999 mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Veranlagung erfolgte aufgrund der ESt-Erklärung der Klägerin. In der Erklärung wies sie darauf hin, dass sie einer Zuordnung der beiden Kinder zum Vater zugestimmt habe (Bl. 7 Rs. ESt-Akte). Die Klägerin hatte bereits mit der ESt-Erklärung 1995 zugestimmt, dass die Kinder dem Vater zugeordnet werden und bestätigt, dass diese Zuordnung auch für künftige Kalenderjahre erteilt werde (Bl. 1 ESt-Akte).