FG Nürnberg - Urteil vom 01.08.2019
4 K 156/18
Fundstellen:
DStRE 2020, 74

Einkommensteuer 2012

FG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 156/18

DRsp Nr. 2019/17500

Einkommensteuer 2012

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die einkommensmindernde Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte aus dem von ihm betriebenen Unternehmen für Projektmanagement Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger unterhielt in den Jahren 2000 bis 2005 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Frau Z . Er und seine ehemalige Lebensgefährtin waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts 1 von 2 Blatt xxx eingetragenen Grundstücks der Gemarkung 2, FlNr. xxx/xx (Str. 1). In den Jahren 2004 und 2005 errichteten der Kläger und seine ehemalige Lebensgefährtin ein freistehendes Einfamilienhaus (Wohnfläche: 126,37 qm) auf dem Grundstück FlNr. xxx/xx.