FG Nürnberg - Urteil vom 30.05.2018
3 K 1382/17

Einkommensteuer 2015

FG Nürnberg, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 3 K 1382/17

DRsp Nr. 2018/17356

Einkommensteuer 2015

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung machten die Kläger für 2015 Kinderbetreuungskosten für die Betreuung der am 09.06.2009 geborenen Tochter T in Höhe von insgesamt 6.275,30 € und für den am 07.04.2000 geborenen S i.H.v. 5.900 € geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus Kindergartengebühren für T i.H.v. 375,20 € und Aufwendungen für Fahrten der Großeltern i.H.v. 11.800 €, die zu 50 % für jedes Kind angesetzt wurden.

Der Steuererklärung lagen Aufstellungen für Fahrten von H nach J und zurück nach H mit 554 km mit einem Ansatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer für die Jahre 2010 (25 Fahrten x 554 km x 0,30 € = 4.155 €), für 2011 (21 Fahrten x 554 km x 0,30 € = 3.490,20 €), 2012 (25 Fahrten x 554 km x 0,30 € = 4.155 €) bei. Die undatierten Aufstellungen sind von beiden Klägern dem Zeugen Y und Z unterschrieben.