FG Nürnberg - Urteil vom 03.05.2018
6 K 1033/17

Einkommensteuer 2015 und 2016

FG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 6 K 1033/17

DRsp Nr. 2019/12381

Einkommensteuer 2015 und 2016

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Kläger als verbeamteter Postzusteller.

Der Kläger ist seit 1977 bei der Deutschen Post beschäftigt. Seit circa Anfang der 90iger Jahre ist er als Postzusteller in P tätig. Die Postzusteller der Deutschen Post AG arbeiten in einer 5-Tage-Woche; die Stammzusteller tragen an diesen fünf Arbeitstagen in ihrem festen Bezirk aus. Der Kläger ist Zusteller in einem Stammbezirk, ist also in diesem an fünf Tagen pro Woche fest eingeteilt. Den 6. Tag übernimmt ein sog. fester Springer. Für Krankheitsfälle und Urlaubsvertretung sind sog. Vertreter zuständig. Im Jahr haben die Zusteller insgesamt drei Saison-Dienstpläne (z.B. von der 3. bis zur 22. Kalenderwoche). Zudem gibt es für jeden Stammbezirk 12-Wochen-Pläne, in denen festgehalten ist, wann jeder Zusteller eines Bezirks seine freien Tage hat.