FG Hamburg - Urteil vom 30.04.2015
1 K 264/13
Normen:
AO § 149 Abs. 1 Satz 2; AO § 110; AO § 169; AO § 171 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;

Einkommensteuer, Abgabenordnung: Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Veranlagungsmitteilung des Finanzamts

FG Hamburg, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 264/13

DRsp Nr. 2015/12090

Einkommensteuer, Abgabenordnung : "Aufforderung" zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Veranlagungsmitteilung des Finanzamts

1. Eine verbindliche Aufforderung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO, die typischerweise ergeht, wenn es Unklarheiten oder Streit über das Bestehen einer Steuerpflicht gibt, ist im Wege der Auslegung zu unterscheiden von einem bloßen Realakt der Behörde, durch den der Empfänger lediglich an seine gesetzliche Erklärungspflicht erinnert werden soll. 2. Das Schreiben des Finanzamtes, in dem es - in Abkehr von einer zuvor im Hinblick auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung erklärten Ablehnung - mitteilt, eine Veranlagung unter Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist kein selbständiger Verwaltungsakt und kann ohne weiteres widerrufen werden.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1 Satz 2; AO § 110; AO § 169; AO § 171 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, zur Einkommensteuer 2006 veranlagt zu werden, was ihm der Beklagte unter Hinweis darauf verweigert, dass es sich um eine Antragsveranlagung handele, deren Frist bei Antragstellung bereits abgelaufen gewesen sei.