FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2013
3 K 69/12
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 8; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d; EStG § 3c Abs. 2; BGB § 101 Nr. 2; BGB § 154 Abs. 1; BGB § 154 Abs. 2; GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4; GmbHG § 29 Abs. 1;

Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 69/12

DRsp Nr. 2013/13724

Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

1. Zum Veräußerungspreis für einen GmbH-Geschäftsanteil gehört das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende Gewinnaufteilung. 2. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 3. Für die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für einen Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil genügt es, wenn ein Vertrag beurkundet wird, der ein Optionsrecht einer Vertragspartei auf Abschluss des Kaufvertrages begründet. Die Ausübung der Option durch diese Partei bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr.