FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2011
11 K 4201/10 E
Normen:
InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 850; SGB I § 54 Abs. 4;

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung durch Insolvenzverwalter

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 11 K 4201/10 E

DRsp Nr. 2012/2940

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung durch Insolvenzverwalter

Die auf den Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften durch den Insolvenzverwalter entfallende Einkommensteuer stellt auch dann in vollem Umfang eine Masseverbindlichkeit dar, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Entgegen der Rechtsprechung des BFH ist die bei der Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks entstehende Einkommensteuer nicht nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu bewerten, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließt. Sind in einem Veranlagungszeitraum mehrere insolvenzrechtliche Forderungskategorien betroffen (Masseverbindlichkeit und Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen), so ist die einheitlich ermittelte Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der Teileinkünfte zueinander aufzuteilen.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 850; SGB I § 54 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Qualifikation der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO -.