FG Saarland - Urteil vom 14.06.2000
1 K 327/98
Normen:
EStG § 10 e Abs. 1 Satz 4; EStG § 10 e Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 927

Einkommensteuer; Annahme anschaffungsnaher Aufwendungen außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums

FG Saarland, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 327/98

DRsp Nr. 2001/2510

Einkommensteuer; Annahme anschaffungsnaher Aufwendungen außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums

Im Streitfall hatten die Kläger Ende 1993 ein Einfamilienhaus zum preis von 240.000 DM erworben, das sie 1997 mit einem neuen Dach und einem neuen Putz versahen. Der Streit ging darum, ob diese Aufwendungen nachträgliche Anschaffungskosten oder aber - im Rahmen des § 10 e EStG nicht beünstigte - Erhaltungsaufwendungen darstellten. Mit dem FA nahm das FG Erhaltungsaufwendungen an, weil zwischen der Anschaffung und der Tätigung des Aufwands mehr als drei Jahre lagen.

Normenkette:

EStG § 10 e Abs. 1 Satz 4; EStG § 10 e Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe zu Unrecht bei der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 1997 eine weitergehende Steuerbegünstigung gemäß § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG - für von ihnen getätigte Aufwendungen verweigert.