Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe zu Unrecht bei der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 1997 eine weitergehende Steuerbegünstigung gemäß § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG - für von ihnen getätigte Aufwendungen verweigert.
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