Die Art. 52 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Gewinne bei Glücksspielen in Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen und ähnliche Einkünfte aus Spielkasinos im Inland von dieser Steuer befreien.
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 46 EG und 49 EG, nunmehr Art. 52 AEUV und 56 AEUV.
Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Blanco bzw. Herrn Fabretti und der Agenzia delle Entrate - Direzione Provinciale I di Roma - Ufficio Controlli (im Folgenden: Agenzia) wegen ihrer Steuerbescheide.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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