FG Münster - Beschluss vom 23.08.2018
10 V 1152/18 E
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Einkommensteuer Berechnung; Nichtselbständige Arbeit

FG Münster, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 10 V 1152/18 E

DRsp Nr. 2020/9129

Einkommensteuer Berechnung; Nichtselbständige Arbeit

1. Ist der angefochtene Steuerbescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, kann das Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung entfallen.2. Der Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung ist nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zuzurechnen, wenn der Geschäftsanteil zu einem marktgerechten Preis erworben und veräußert wurde.

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom ... .2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... .2017 wird ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung i.H.v. X € ausgesetzt, und zwar ab Fälligkeit und bis einen Monat nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn i.H.v. X €, den der Antragsteller (ASt.) im Streitjahr 2009 aus der Veräußerung seiner Anteile an der R-GmbH erzielt hat, zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG gehört.

Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.