FG Hamburg - Beschluss vom 16.08.2013
3 V 169/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;

Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf Höchstbetrag rechtmäßig

FG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 3 V 169/13

DRsp Nr. 2013/22178

Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf Höchstbetrag rechtmäßig

Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf den Höchstbetrag von 5.000,00 € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, in welchem Umfang Schulgebühren für ein Internat in Schottland als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

1. Der im Jahr ... geborene Sohn der Antragsteller besuchte im Streitjahr 2011 die A School, ein privates Internat in B (Schottland). Die Kläger zahlten im Streitjahr Schulgebühren in Höhe von insgesamt 17.567,00 € an dieses Internat.

2. a) In ihrer am 08.03.2013 beim Antragsgegner eingereichten Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Antragsteller die Schulgebühren als Sonderausgaben geltend.