FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 31.07.2008
5 K 40/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;

Einkommensteuer: Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 5 K 40/07

DRsp Nr. 2008/18993

Einkommensteuer: Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997

Die Besteuerung von Stillhalterprämien im Rahmen von Optionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere besteht kein dem Gesetzgeber zurechenbares Vollzugsdefizit.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung von Optionsgeschäften (sog. Stillhalterprämien) nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 1997.

Der Beklagte berücksichtigte im Bescheid zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 18.07.2001 (aus hier nicht interessierenden Gründen am 16.09.2003, 31.08.2005, 30.12.2005, 25.01.2006 und während des Klageverfahrens am 12.06.2007 geändert) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG von ... DM. Bei diesem der Höhe nach unstreitigen Betrag handelt es sich um sog. Stillhalterprämien. Mit Einspruch vom 28.09.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 31.08.2005, mit dem der verbleibende Verlustabzug von ... DM auf ... DM herabgesetzt worden war, berief sich der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften.