FG Hamburg - Urteil vom 17.04.2013
6 K 134/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 6;

Einkommensteuer: doppelte Haushaltsführung

FG Hamburg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 134/11

DRsp Nr. 2013/15313

Einkommensteuer: doppelte Haushaltsführung

1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält. 2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von Telefon, Fernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen Hausstand des Kindes.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2008.

Die 1977 geborene ledige Klägerin wohnte während ihrer Schulzeit bei ihren Eltern in A. Ihre Schule befand sich in B. Nach dem Abitur absolvierte die Klägerin eine Ausbildung. Nach der Beendigung der Ausbildung begann sie das Studium ... in B. Seit 2003 bewohnte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der zunächst auch in B studierte, eine in B angemietete Wohnung. Diese Wohnung bestand laut Mietvertrag aus drei Zimmern und war 75,13 qm groß. Das Mietverhältnis wurde zum 30.04.2008 beendet.