FG Hamburg - Urteil vom 26.02.2014
1 K 234/12
Normen:
EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6;

Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?

FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 1 K 234/12

DRsp Nr. 2014/7888

Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?

1. Zu den Anforderungen an das Auseinanderfallen von Ort des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort auch bei Belegenheit von Familienwohnung und Zweitwohnung in einer großflächigen Gemeinde. 2. Ebenso wie für den Begriff des Beschäftigungsortes kommt es auch für die Frage des Auseinanderfallens des Ortes des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes nicht auf politische Grenzen an. 3. Der Ort es eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort müssen aus der Perspektive beider Orte auseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BFH, scheidet daher eine doppelte Haushausführung aus.

Normenkette:

EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für eine Zweitwohnung als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und damit als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.