FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2018
2 K 108/18
Normen:
EStG § 19; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 38a Abs. 1 S. 2; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Einkommensteuer; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Zuordnung einer Nachzahlung von Lohn für vorherige Jahre und Zahlung einer Abfindung als außerordentliche Einkünfte

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 2 K 108/18

DRsp Nr. 2023/327

Einkommensteuer; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Zuordnung einer Nachzahlung von Lohn für vorherige Jahre und Zahlung einer Abfindung als außerordentliche Einkünfte

1. Eine Lohnnachzahlung, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für frühere Jahre erhält, ist kein laufender Arbeitslohn, sondern stellt "sonstige Bezüge" im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 4 EStG dar, der als Lohn des Jahres der Nachzahlung zu erfassen ist.2. Die für eine Anwendung des § 34 EStG notwendige Zusammenballung von Einkünften liegt im Falle einer Entschädigungszahlung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigungszahlung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 38a Abs. 1 S. 2; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtlich zutreffende Zuordnung von Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers an den Kläger.

Dem Kläger war zum 31. Dezember 2011 von seinem ehemaligen Arbeitgeber gekündigt worden. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg kam es am ... 2013 zu einem Vergleich, der unter anderem folgende Regelung vorsah: