FG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2003
13 K 323/02
Normen:
AO § 227 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 164

Einkommensteuer-Erlass; Scheinvater; Unterhaltspflicht - Sog. Scheinvater nicht wie ein Vater zu behandeln

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 13 K 323/02

DRsp Nr. 2003/17393

Einkommensteuer-Erlass; Scheinvater; Unterhaltspflicht - Sog. Scheinvater nicht "wie ein Vater" zu behandeln

1. Zu den Voraussetzungen für einen Teilerlass der ESt. 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe. 3. Ein sog. Scheinvater muss im Billigkeitswege nicht "wie ein Vater" behandelt werden. Denn der Gesetzgeber hat die kindbedingten Steuervergünstigungen den leiblichen Eltern gewährt und damit erkennbar an die gesetzliche Unterhaltspflicht angeknüpft. Ein sog. Scheinvater ist mit unterhaltsverpflichteten leiblichen Eltern mangels eigener gesetzlicher Unterhaltspflicht nicht vergleichbar. Das gilt umso mehr, als der sog. Scheinvater nach zivilrechtlichen Regeln einen Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten Unterhalts geltend machen kann.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Teilerlass der Einkommensteuer 1994 bis 1997 besteht.