FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2015
2 K 145/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 5a Abs. 1; EStG § 4a; AO § 42; HGB § 255;

Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 145/13

DRsp Nr. 2015/16378

Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen

1. Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für die Fondsetablierung (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Fondskonzeption, Bewertung und Analyse der Schiffsbeteiligungen, Prospektgutachten, Einrichtung Beteiligungsverwaltung sowie Treuhandverwaltung, Rechtsberatung und Erstellung Emissionsunterlagen) sind in voller Höhe als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen zu behandeln, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen; die zu Schiffsfonds ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. April 2011, IV R 36/08, IV R 8/10, IV R 50/08) sind auf diese Konstellation zu übertragen. 2. Ein vorformuliertes Vertragswerk in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn die Anleger erst nach Beitritt und Schließung des Fonds über das Investitionskonzept in einem schriftlichen Verfahren der Gestalt abstimmen, dass nur das im Emissionsprospekt einzig dargestellte Konzept zur Wahl steht, und die Verträge über den Ankauf der Schiffsfonds-Beteiligungen nach Zustimmung zum Investitionskonzept vom Zweitmarktfonds ohne faktische Mitwirkung der Anleger abgeschlossen werden.