FG Hamburg - Urteil vom 20.01.2015
3 K 157/14
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2015, 725

Einkommensteuer: Freiberufliche Einkünfte der Inhaberin einer Kindertagesstätte

FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 3 K 157/14

DRsp Nr. 2015/5941

Einkommensteuer: Freiberufliche Einkünfte der Inhaberin einer Kindertagesstätte

1. Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die weiteren Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder sind lediglich notwendige Hilfstätigkeiten; die Erziehung gibt der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge. 2. Der Inhaber einer Kindertagesstätte wird trotz der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er durch regelmäßige und eingehende Kontrollen der Mitarbeiter maßgeblich auf die Erziehung jedes Kindes Einfluss nimmt und darüber hinaus eine persönliche Beziehung des Inhabers zu den einzelnen Kindern besteht. Werden in einer Kindertagesstätte 45 Kinder in zwei Gruppen durch insgesamt sechs angestellte Erzieherinnen betreut, kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine Kindertagesstätte auf freiberuflicher oder gewerblicher Basis betreibt.

I.