FG Hamburg - Urteil vom 31.01.2013
6 K 224/12
Normen:
AO § 8; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 1a Abs. 1; EStG § 1a Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e;

Einkommensteuer: Inländischer Wohnsitz eines Piloten bei Stand-by-Zimmer in Wohngemeinschaft

FG Hamburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 6 K 224/12

DRsp Nr. 2013/6993

Einkommensteuer: Inländischer Wohnsitz eines Piloten bei Stand-by-Zimmer in Wohngemeinschaft

1. Hat ein Pilot ein voll möbliertes Stand-by-Zimmer in einer Wohnung mit Küche und Bad angemietet, das ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, und sucht er dieses Zimmer in Abhängigkeit von seinen Dienstplänen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf, hat er einen Wohnsitz i. S. des § 8 AO begründet und unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. 2. Das gilt auch dann, wenn der Pilot das Zimmer nur zum Übernachten und nicht als Ausgangspunkt für Freizeitaktivitäten oder soziale Kontakte nutzt.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 1a Abs. 1; EStG § 1a Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in Deutschland in den Streitjahren einen Wohnsitz hatte und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig war.

Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die ... und ... geboren wurden. Ihren Familienwohnsitz verlegten der Kläger und seine Ehefrau im Juli 2000 von A (Deutschland) nach B (Schweiz).