FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2015
3 K 291/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 2; GG Art. 3;

Einkommensteuer: Kein Versorgungsfreibetrag für Sozialversicherungsrenten

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 3 K 291/14

DRsp Nr. 2015/19679

Einkommensteuer: Kein Versorgungsfreibetrag für Sozialversicherungsrenten

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, den Versorgungsfreibetrag im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG auch bei Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. bei Leistungen aus Pensionskassen und aus Direktversicherungen zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 2; GG Art. 3;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist nach Verständigung über den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen noch streitig, ob der Versorgungsfreibetrag und dessen Zuschlag nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG zu gewähren ist.

I.

1. Der Kläger ist ehemaliger ... In seiner am 26.05.2014 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2013 erklärte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Leistungen der Versicherung A AG (A) als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge in Höhe von ... €. Der diesbezügliche Versorgungsanspruch des Klägers beruhte auf einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage; ab 2010 wurde die Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 EStG auf die A übertragen (Finanzgerichtsakte - FGA - Bl. 49 ff.).