FG Hamburg - Urteil vom 02.02.2011
6 K 151/10
Normen:
EStG § 3b; EStG § 42e;

Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 151/10

DRsp Nr. 2011/11252

Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

1. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. 2. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die für Zeiten gezahlt werden, in denen der Arbeitnehmer wegen einer vermuteten, tatsächlich aber nicht vorliegenden Infektion von der Arbeit freigestellt war, sind nicht steuerfrei. 3. Das gilt auch, wenn die Schichtzulage nach einer einschlägigen Verwaltungsanweisung (nur) in Fällen des Urlaubs oder einer Erkrankung steuerpflichtig sein soll.

Normenkette:

EStG § 3b; EStG § 42e;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft gem. § 42e Einkommensteuergesetz (EStG).

Der ledige Kläger ist als ..... bei der A AG (Arbeitgeberin) beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt im Bezirk des Finanzamtes B und wird dort unter der Steuernummer .../.../... zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitgeberin.