FG Hamburg - Urteil vom 02.01.2014
6 K 207/13
Normen:
EStG § 32; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 70; AO § 173;

Einkommensteuer, Kindergeld: Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 02.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 207/13

DRsp Nr. 2014/4617

Einkommensteuer, Kindergeld: Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung

1. Eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. § 70 Abs. 2 EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat. 2. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG liegen nicht vor, wenn die Änderungen bereits eingetreten waren, bevor das Kindergeld festgesetzt wurde.

Normenkette:

EStG § 32; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 70; AO § 173;

Tatbestand:

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum August 2011 bis August 2012 für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 2.392 € zurückgefordert hat.

Die Tochter der Klägerin, A, wurde am ... geboren.

Im Juni 2011 machte sie ihr Fachabitur.

Die Klägerin teilte der Beklagten durch ihr Schreiben vom 03.11.2011 mit, dass ihre Tochter auf einen Studienplatz warte und zurzeit ein Praktikum bei der ... absolviere.

Durch ihr Schreiben vom 15.11.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Praktikumsbescheinigung, einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung und eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen 2011 bis zum 29.11.2011 vorzulegen.