FG Hamburg - Urteil vom 21.05.2015
2 K 14/15
Normen:
EStG § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 771

Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung

FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 2 K 14/15

DRsp Nr. 2015/12092

Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung

Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, der bis zur Betriebsveräußerung nicht gemäß § 7g Abs. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 vom 14. August 2008 (n. F.) hinzugerechnet wurde, ist gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. bei Betriebsveräußerung im Jahr des Abzugs - rückwirkend - rückgängig zu machen; entgegen der Rechtsprechung des BFH zu 7g EStG a.F. (z. B. BFH-Urteil vom 20.12.2006, X R 31/03) erhöht er nicht den steuerbegünstigten Gewinn im Jahr der Betriebsveräußerung.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr des Abzugs aufgrund später erfolgter Betriebsveräußerung.

Der Kläger betrieb, als Einzelunternehmer unter der Firma "A" ein ... sowie ein X-Unternehmen in B.