FG Hamburg - Urteil vom 04.06.2008
5 K 139/07
Normen:
EStG § 9 ;

Einkommensteuer: Lebensmittelpunkt am Heimatort eines erwachsenen Steuerpflichtigen?

FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 5 K 139/07

DRsp Nr. 2008/18998

Einkommensteuer: Lebensmittelpunkt am Heimatort eines erwachsenen Steuerpflichtigen?

1. Bei einem knapp 40-jährigen ledigen Steuerpflichtigen befindet sich der Lebensmittelpunkt am Arbeitsort, wenn er dort über eine adäquate Eigentumswohnung verfügt, und nicht am Heimatort, wo nur das ehemalige Kinderzimmer im Hause der Eltern genutzt wird. 2. Es besteht kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung oder wegen Fahrten von der weit entfernt gelegenen Wohnung zur Arbeitsstätte.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Sprachkurs in A sowie für 'Familienheimfahrten' als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der ... geborene ledige Kläger bezog im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Referent Marketingleiter (Bereich: Dialogmarketing) bei der Fa. B AG. Er war für die Kundenzeitung sowie für die Akquisition per mail von neuen Kunden zuständig.