FG München - Urteil vom 19.05.2017
8 K 2605/16
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; AO § 5; FGO § 102;
Fundstellen:
StEd 2017, 487
EFG 2017, 1280
LSK 2017, 116286

Einkommensteuer; Lohnsteuer

FG München, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 8 K 2605/16

DRsp Nr. 2017/14212

Einkommensteuer; Lohnsteuer

1. In die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter Fahrzeuge sind auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen.2. Die Entscheidung des FA über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig. Die Prüfung auf der ersten Stufe, ob in den Personen, die herangezogen werden sollen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind, ist eine vom FG in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Die daran auf der zweiten Stufe anschließende Ermessensentscheidung, ob und wen das FA als Haftenden in Anspruch nehmen will, ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 S. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; AO § 5; FGO § 102;

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides. Grundlage des Haftungsbescheides und zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtsfrage, ob im Streitfall bei der Berechnung des geldwerten Vorteils als Lohn aus der vergünstigten Abgabe von Fahrzeugen an Arbeitnehmer der Klägerin sogenannte Überführungskosten zu berücksichtigen sind.