FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.2000
12 V 44/00 A (E)
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Satz 1; EStG § 10 Abs. 3 Satz 3; AO § 182 ;

Einkommensteuer; Nullfestsetzung; Verbleibender Verlustabzug; Fristwahrender Antrag; Auslegung - Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 12 V 44/00 A (E)

DRsp Nr. 2001/1536

Einkommensteuer; Nullfestsetzung; Verbleibender Verlustabzug; Fristwahrender Antrag; Auslegung - Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

Ein die Frist des Eintritts der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung wahrender Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs liegt bereits dann vor, wenn ein vorher bei dem zuständigen Finanzamt eingegangenes Schreiben des Steuerpflichtigen erkennen lässt, dass die in dem auf eine Steuer von 0,-- DM lautenden Einkommensteuerbescheid genannten Besteuerungsgrundlagen unzutreffend sind, weil ein Verlust entstanden sein dürfte.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Satz 1; EStG § 10 Abs. 3 Satz 3; AO § 182 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Vollziehungsaussetzungsverfahren, ob dem Antragsteller im Streitjahr 1998 ein Verlustvortrag aus dem Jahr 1997 wegen eines Verlustes aus § 17 EStG zusteht oder ob einer Berücksichtigung des Verlustes verfahrensrechtlich eine Fristversäumnis entgegensteht.

Der Antragsteller war Alleingesellschafter der - unter Steuernummer "000" beim Finanzamt ... geführten - "X"-GmbH. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss vom 10.11.1997 aufgelöst; der Antragsteller errechnete sich einen Auflösungsverlust im Sinne des § 17 EStG in Höhe von 1.155.980 DM.