FG Hamburg - Urteil vom 10.10.2012
2 K 171/11
Normen:
EStG § 15 a; AO § 179 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 969

Einkommensteuer: Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bei zulässiger Überentnahme

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 171/11

DRsp Nr. 2012/23520

Einkommensteuer: Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bei zulässiger Überentnahme

1. In einem zusammengefassten Bescheid, der sowohl die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter einer KG als auch in der zweiten Stufe die Gewinnverteilung des Gewinnanteils des Treuhänders auf die Treugeber erfasst, ist nicht gesondert auszuweisen, in welchem Umfang der Treuhandkommanditist auf Grund seines eigenen Kommanditanteils am Erfolg der Gesellschaft beteiligt ist und in welcher Höhe der Gewinnanteil auf seine Beteiligung als Treuhänder entfällt. Eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO bedarf es insoweit nicht. 2. Die Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bestimmt sich maßgeblich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Zulässigkeit einer Entnahme vor, ohne dass ausschüttungsfähiges Kapital vorhanden ist, und bezeichnet es den so entstandenen Saldo als Forderung der Gesellschaft, so liegt ein Darlehnskonto der Gesellschafter vor (im Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06).