FG Hamburg - Beschluss vom 23.06.2015
2 V 74/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 3; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2197

Einkommensteuer: Repräsentanzen als Betriebsstätte - kein Betriebsausgabenabzug für Mitgliedschaften in Business-Clubs

FG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 2 V 74/15

DRsp Nr. 2015/15020

Einkommensteuer: Repräsentanzen als Betriebsstätte - kein Betriebsausgabenabzug für Mitgliedschaften in Business-Clubs

1. Aufwendungen für die neben Büroräumen angemieteten Wohnungen als "Repräsentanzen" eines Unternehmensberaters zur Nutzung für Beratungs- und Auftragsanbahnungsgesprächen sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die (ausschließliche) betriebliche Nutzung nachgewiesen wurde. 2. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Business-Clubs, die ihren Mitgliedern neben der Möglichkeit zur geschäftlichen Kontaktanbahnung und -pflege ein umfangreiches Programm mit Freizeitcharakter bieten, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da berufliche und private Veranlassung der Mitgliedschaft untrennbar miteinander verwoben sind, was eine Aufteilung der Aufwendungen regelmäßig unmöglich macht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 3; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von aufgrund einer Außenprüfung geänderten Steuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2012, mit denen der Antragsgegner diverse Aufwendungen des Antragstellers nicht zum Betriebsausgabenabzug zuließ.