I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von aufgrund einer Außenprüfung geänderten Steuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2012, mit denen der Antragsgegner diverse Aufwendungen des Antragstellers nicht zum Betriebsausgabenabzug zuließ.
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