FG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2000
5 K 299/95
Normen:
EStG § 5 ; EStG § 6 ; EStR 1998 R 35 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 210

Einkommensteuer; Rücklage; Ersatzbeschaffungsrücklage; Ersatzwirtschaftsgut; Scheune; Wohnung; Funktionsgleichheit; Landwirtschaftlicher Betrieb - Errichtung und Nutzung eines funktionsgleichen Wirtschaftsgutes als

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 299/95

DRsp Nr. 2001/2336

Einkommensteuer; Rücklage; Ersatzbeschaffungsrücklage; Ersatzwirtschaftsgut; Scheune; Wohnung; Funktionsgleichheit; Landwirtschaftlicher Betrieb - Errichtung und Nutzung eines funktionsgleichen Wirtschaftsgutes als

1. Die Bildung einer sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut u.a. aufgrund höherer Gewalt gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftgut angeschafft wird. 2. Zu Wohnzwecken errichtete Wohnungen haben nicht dieselbe Funktion wie eine durch Brand vernichtete Scheune. Die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung scheidet daher aus. 3. Der Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Funktionsgleichheit würde die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf beliebige Wirtschaftsgüter eröffnen und damit in Widerspruch zu den Zielen der durch Rechtsfortbildung entwickelten Rücklage stehen. 4. Auch unter Berücksichtigung der in der Land- und Forstwirtschaft bestehenden wirtschaftlichen Besonderheiten bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 5 ; EStG § 6 ; EStR 1998 R 35 Abs. 4 ;

Tatbestand: