FG Hamburg - Urteil vom 11.11.2014
6 K 206/11
Normen:
FGO § 82; FGO §460; FGO § 155; FGO § 79 Buchst. b; FGO § 121; ZPO § 278; ZPO § 460; PBefG § 21; AO § 162; EStG § 4;

Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen - Schichtzettel als Mindestanforderung an Einzelaufzeichnungspflicht

FG Hamburg, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 6 K 206/11

DRsp Nr. 2015/1032

Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen - Schichtzettel als Mindestanforderung an Einzelaufzeichnungspflicht

1. Für ein Taxiunternehmen genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. 2. Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. 3. Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen ist die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, sachgerecht.

Normenkette:

FGO § 82; FGO §460; FGO § 155; FGO § 79 Buchst. b; FGO § 121; ZPO § 278; ZPO § 460; PBefG § 21; AO § 162; EStG § 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers.