FG Hamburg - Urteil vom 06.07.2015
5 K 155/13
Normen:
EStG § 15a;

Einkommensteuer: Umqualifizierung von verrechenbaren Verlusten

FG Hamburg, Urteil vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 5 K 155/13

DRsp Nr. 2015/19675

Einkommensteuer: Umqualifizierung von verrechenbaren Verlusten

Die Umqualifizierung nur verrechenbarer Verluste in ausgleichs- bzw. abzugsfähige Verluste im Falle des Ausscheidens des Komplementärs und Anwachsung dessen Anteils am Gesellschaftsvermögen findet nicht im Einkommensteuerverfahren statt.

Normenkette:

EStG § 15a;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) war in den Streitjahren alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG (A).

Mit Einkommensteuererklärung für 2008 vom 27.02.2009 machten die Kläger im Rahmen der Einkünfte des Klägers zu 1) aus Gewerbebetrieb Verluste aus der Beteiligung an der A in Höhe von ... € geltend. Zur Erläuterung wiesen sie darauf hin, dass die Komplementärin der A mit Erklärung vom 19.12.2008 ausgetreten und das gesamte Vermögen der A dem Kläger zu 1) angewachsen sei, der mithin ab dem genannten Zeitpunkt die wirtschaftliche Belastung der verrechenbaren Verluste vollständig trage. Aufgrund der mit der Anwachsung entfallenden Haftungsbeschränkung seien die verrechenbaren Verluste im Veranlagungszeitraum 2008 in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren. Gleichzeitig werde der Rücktrag des Verlusts gem. § 10d Abs. 1 S.1 Einkommensteuergesetz (EStG) in das Jahr 2007 beantragt.