FG Saarland - Beschluss vom 01.10.2001
1 V 194/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Einkommensteuer; Verlustausgleichsbeschränkung bei außerordentlichen Einkünften; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Einkommensteuerbescheides 1999

FG Saarland, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 1 V 194/01

DRsp Nr. 2002/1187

Einkommensteuer; Verlustausgleichsbeschränkung bei außerordentlichen Einkünften; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Einkommensteuerbescheides 1999

Das Finanzgericht des Saarlandes ist zwar der Auffassung, dass die in R 197 Abs. 3 EStR vorgegebene Berechnung unter Nachrangigkeit der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gegenüber den Regelungen über die Ermittlung der Einkünfte der Gesetzessystematik entspricht. Gleichwohl ist das Gericht vor dem Hintergrund, dass die Gesetzeslage unklar, die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum (vgl. Eggers/Bauer, DStR 2000, 1171, und Röhner, BB 2000, 2234; BB 2001, 1126) Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erhoben werden, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Aussetzung der Vollziehung geboten ist.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller erzielten im Streitjahr 1999 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Antragsteller erzielte des weiteren neben laufenden Einkünften aus Gewerbetrieb einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der X GmbH i.H. von 160.617 DM. Die Antragstellerin hatte außerdem (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.