FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2018
2 K 151/17
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6;

Einkommensteuer; Vermietung und Verpachtung: Dauerhafte Vermietungsabsicht bei Abschluss eines Mietvertrages mit Eigenbedarfsklausel

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 2 K 151/17

DRsp Nr. 2023/328

Einkommensteuer; Vermietung und Verpachtung: Dauerhafte Vermietungsabsicht bei Abschluss eines Mietvertrages mit Eigenbedarfsklausel

Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand

Streitig sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 bis 2014 Einkünfte als Abgeordneter.

Mit Kaufvertrag vom ... 2005 erwarb der Kläger zum Kaufpreis von 224.490 € das Wohnungseigentum an einer 86,52 m2 großen Wohnung in dem Objekt X-Straße-1 in Hamburg, das er in der Folgezeit selbst nutzte. Nach Erwerb hatte der Kläger Renovierungsarbeiten im Umfang von ca. 50.000 € durchgeführt. Am ... 2009 erwarb er in der X-Straße-2 eine weitere Immobilie, die er nach Renovierung ab Ende 2010 selbst nutzte.

Mit Mietvertrag vom ... 2011 vermietete der Kläger die Wohnung X-Straße-1 In dem Vertrag heißt es in § 2 zur Mietzeit u. a.:

Das Mietverhältnis beginnt am 15.03.2011