FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2014
3 K 237/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1;

Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 237/13

DRsp Nr. 2014/13352

Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen

1. In einem sog. Outsourcing-Fall (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827) ist die betriebliche Einrichtung des alten Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer bisher tätig gewesen ist, für ihn ab dem Arbeitgeberwechsel auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr, wenn ihm in Aussicht gestellt wird, dass er für eine Übergangszeit für den neuen Arbeitgeber weiter dort tätig sein wird. 2. Bei der daher dem Grunde nach möglichen Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes ist die Tätigkeitszeit, die der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeberwechsel an dem Tätigkeitsort bereits zugebracht hat, allerdings in die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG a. F. einzurechnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.

I.