FG Hamburg - Urteil vom 22.08.2013
2 K 5/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;

Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwendungen

FG Hamburg, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 5/13

DRsp Nr. 2013/23729

Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwendungen

1. Ein auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelndem Fährschiff eingesetzter Koch kann im Streitjahr 2010 zeitlich unbegrenzt Verpflegungsmehraufwendungen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. 2. Dabei sind überwiegend die für Schweden geltenden Pauschbeträge anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers zu 1) aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in A. Der Kläger zu 1) arbeitet seit einigen Jahren als Koch auf einem Fährschiff der Reederei B GmbH & Co KG, C. Die Fähre pendelt im Dauerbetrieb zwischen den Häfen C und D (Schweden). Das Schiff legt täglich um 22.00 Uhr in C ab und kommt nach 9,5 Stunden Überfahrt am darauffolgenden Tag planmäßig um 7.30 Uhr im Hafen D an. Die Liegezeit für die Be- und Endladung beträgt 2,5 Stunden. Von D fährt die Fähre um 10.00 Uhr wieder in Richtung C los.