FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2000
1 K 3064/99
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EStDV § 82b Abs. 1 Satz 1;

Einkommensteuer; Verteilungswahlrecht bei größerem

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 3064/99

DRsp Nr. 2001/2426

Einkommensteuer; Verteilungswahlrecht bei größerem

Als Ausnahme zu § 11 Abs. 2 EStG eröffnet § 82b Abs. 1 EStDV lediglich die Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand, nicht aber den nochmaligen Abzug von vom Finanzamt irrtümlich bereits im Erstjahr berücksichtigten Aufwendungen. Unter Beachtung des weiterhin bestehenden Verteilungswahlrechts sind die auf die Folgejahre rechnerisch entfallenden Verteilungsanteile gleichmäßig um die im Erstjahr zuviel berücksichtigten Teilbeträge zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EStDV § 82b Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch den nahezu vollen Werbungskostenabzug größeren Erhaltungsaufwands in 1995 durch das Finanzamt für die Streitjahre 1996 und 1997 das ausgeübte klägerische Verteilungswahlrecht nach § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV obsolet geworden ist.