FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2015
2 K 4/13
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5;

Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 4/13

DRsp Nr. 2015/12091

Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels

1. Wird eine niedrigere Verlustfeststellung begehrt, so ist eine rechtliche Beschwer i. S. des § 40 Abs. 2 FGO gegeben, wenn diese sich erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Gunsten auswirkt oder sich daraus Nachteile für den Bilanzzusammenhang ergeben. 2. Durch schlüssiges Verhalten kann eine Wahl der Gewinnermittlungsart nicht unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige die Auffassung vertritt, dass er Überschusseinkünfte erzielt. Wird jedoch das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht bestritten, so erfolgen die Übersendung einer Einnahme-Überschussrechnung und eine entsprechende Äußerung in Kenntnis und dem Bewusstsein, dass Gewinneinkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die danach getroffene Wahl der Gewinnermittlung kann später nicht geändert werden.