FG Hamburg - Urteil vom 24.09.2012
1 K 195/11
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
DB 2013, 9
DStR 2013, 8
MDR 2012, 15

Einkommensteuer: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen 1 K 195/11

DRsp Nr. 2012/20945

Einkommensteuer: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Abweichend vom Urteil des BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 sind Zivilprozesskosten nicht grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. 2. Auch bei Zivilprozesskosten muss unter Berücksichtigung der zu dem Prozess führenden Umstände wertend beurteilt werden, ob die Prozessführung für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. 3. Aufwendungen für einen Zivilprozess können nicht als zwangsläufig entstanden angesehen werden, wenn der Prozess darauf beruht, dass der Steuerpflichtige freiwillig einen Anspruch mit dem Ziel seiner Durchsetzung (auch) mit gerichtlicher Hilfe erwirbt.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben, hilfsweise als außergewöhnliche Belastung, die dem Kläger im Zusammenhang mit einer beim Landgericht H erfolglos erhobenen Klage auf Erlösauskehr bzw. Zahlung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, VermG) betreffend die A KG, B (im folgenden KG) im Streitjahr entstanden sind.