FG Hamburg - Urteil vom 13.02.2013
5 K 50/11
Normen:
EStG § 9;

Einkommensteuer: Zum Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

FG Hamburg, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 50/11

DRsp Nr. 2013/15310

Einkommensteuer: Zum Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

Pastoren im Ruhestand, die keine anderen Einnahmen als die Versorgungsbezüge erzielen, können Werbungskostenabzüge auch nicht mit Blick auf das fortbestehende Pfarrerdienstverhältnis geltend machen.

Normenkette:

EStG § 9;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Werbungskosten des Klägers zu 2) bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger zu 2), geb. ... 1941, ist Pastor im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und wurde mit Wirkung zum ... 2006 in den Ruhestand versetzt. In der Urkunde vom ... 2006 (Hefter Einkommensteuerunterlagen 2005-2007 Bl. 217) heißt es: "Mit dem Beginn des Ruhestandes ist ...A...unter Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit ...der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung werden durch die Zurruhesetzung nicht berührt". Im Streitjahr 2008 bezog er als Pastor im Ruhestand Versorgungsbezüge.